Steuer-Lexikon

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat eine Überwachungsfunktion. Sie dient dem Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und soll die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe sicher stellen.

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann online unter www.bzst.de gestellt werden.

Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers auf der Rechnung aufzuführen.

Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Angaben über die Unternehmen, die bei ihnen umsatzsteuerlich geführt werden. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für die Umsatzsteuerkontrolle sowie für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.

Einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht hat, unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig zu werden, ist auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.9.2009, II R 66/07). Hiervon ausgenommen sind Fälle eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061 :002).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 23.09.2009, II R 66/07

BFH 01.07.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061 :002

§ 27a UStG

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