Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über sie verfügen kann. Dem entsprechend sind sie in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Als kurze Zeit werden in der Regel zehn Tage angesehen.
Das Zuflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung zur Anwendung. Zudem ist es bei der Ermittlung von Überschusseinkünften (z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen) zu beachten. Keine Bedeutung hat es hingegen bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich.
§ 11 EStG
H 11 EStR