Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Führt zum Beispiel ein Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ins Ausland, können im Vergleich zu dem normalen Verpflegungsmehraufwand höhere Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit geltend gemacht werden.
Für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen gelten besondere Pauschbeträge. Die Beträge gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Höhe der Beträge
2024: BMF-Schreiben vom 21.11.2023: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024 (auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen)
2023: BMF-Schreiben vom 23.11.2022: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 (auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen)
2022: Pandemiebedingt wurden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.
2021: BMF-Schreiben vom 3.12.2020: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021 (auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen)
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit):
Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.
Kürzung der Verpflegungspauschale bei Auslandsreisen
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Pauschbeträge für Übernachtungskosten
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten ausschließlich bei Erstattung durch den Arbeitgeber. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.
Die Höhe des absetzbaren Verpflegungsmehraufwandes in den einzelnen Ländern ändert sich zumeist jährlich. Die neuen Tabellen werden am Anfang eines Jahres durch das Bundesfinanzministerium heraus gegeben. Nach den vollständigen Tabellen kann unter www.bundesfinanzministerium.de recherchiert werden. Suchen Sie dort nach »Reisekostenvergütungen Ausland«.
§ 9 EStG