Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Ein verwitweter Ehepartner kann im Todesjahr des Partners und in dem darauf folgenden Kalenderjahr die Veranlagung nach dem Splittingtarif wählen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen.
§ 32a EStG