Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Zu den Überschusseinkünften gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen aber auch andere Bezüge und Vorteile die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Des Weiteren gehören Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und anderer Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmen erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (unvollständige Aufzählung, näheres in § 20 EStG): Gewinnausschüttungen, Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen, Zinsen aus Hypotheken, Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung, Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, Diskontbeträge, Grundschulden und Renten aus Grundschulden, Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen, Zinsforderungen und Stückzinsen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
In den meisten Fällen werden Einkünfte aus Vermietung- und Verpachtung durch die entgeltliche Überlassung von Zimmern, Wohnungen, Immobilien oder durch die Verpachtung von Grundbesitz gegen Entgelt erzielt. Zu den Einkünften aus Vermietung gehören aber auch die Entgelte aus der Vermietung von Betriebsvermögen und Wirtschaftsgütern sowie aus der zeitlichen Überlassung von Rechten. Hierzu gehören schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte. Des Weiteren gehören hierzu zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen.
Sonstige Einkünfte:
Zu den sonstigen Einkünften gehören Rentenzahlungen aber auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften).
§ 19 EStG
§ 20 EStG
§ 21 EStG
§ 22 EStG
§ 23 EStG