Steuer-Lexikon

Überbrückungsgeld

Rechtslage bis 31.07.2006:

Das Überbrückungsgeld gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer. Seit 01.01.2003 wird das Überbrückungsgeld auch nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Vor dem 01.01.2003 galt eine andere Regelung: das Überbrückungsgeld unterlag noch dem Progressionsvorbehalt. Dies führte zu einer Erhöhung des Einkommensteuersatzes, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreie Leistung (Überbrückungsgeld) mit einbezogen wurde. In der Folge unterlag das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz. Dies wirkte sich insbesondere dann aus, wenn neben dem Überbrückungsgeld andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterlagen, denn auf diese wurde dann ein erhöhter Steuersatz angewendet.

Als Alternative zum Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) kann die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vom Arbeitsamt unterstützt werden, indem es Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gewährt. Es wird allerdings nur für sechs Monate gezahlt. Beide Leistungen der Arbeitsförderung können nicht gleichzeitig erfolgen (§ 421l Abs. 4 SGB III). Das Überbrückungsgeld ist bei der Beantragung an die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung gebunden. Der Existenzgründer muss also eine Art Businessplan erstellen und dazu einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, einen Lebenslauf mit Befähigungsnachweis beifügen. Das Ganze muss mit dem Testat einer fachkundigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Bank) versehen sein, dass die Existenzgründung tragfähig ist. Auch ein Steuerberater oder Diplom-Kaufmann kann ein solches Testat ausstellen.

Rechtslage seit 01.08.2006:

Seit dem 01.08.2006 wurden der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt. Mit dem neuen Gründungszuschuss wird die Möglichkeit geschaffen, arbeitslose Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit zu unterstützen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 EStG

§ 32b EStG

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