Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Die Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuerklärung, Umsatzsteuererklärung) sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Erkennt der Steuerpflichtig erst nach Abgabe der Steuerklärung, dass er steuererhebliche Sachverhalte nicht berücksichtigt hat und die Erklärungen unvollständig sind oder dass Angaben falsch sind, dann ist er zur Vornahme einer Richtigstellung verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn es in Folge der unrichtigen Angaben zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Berichtigungspflichtig sind auch Falschangaben bei steuererheblichen Anträgen zum Beispiel Stundungsanträgen.
Zur Berichtigung ist grundsätzlich der Steuerpflichtige verpflichtet. Im Erbfall sind dies aber auch die Gesamtrechtsnachfolger (Erben). Zudem sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, Vereinsvorstandsmitglieder, Konkursverwalter oder Vermögensverwalter, zur Berichtigung verpflichtet. Ein Steuerberater ist hierzu nur verpflichtet, falls er die Steuererklärung selbst unterzeichnet hat.
War für den Steuerpflichtigen bereits beim Ausfüllen der Erklärung bekannt, dass er eine Falschangabe macht, dann handelt es sich um eine Steuerhinterziehung die keine Berichtigungsmöglichkeit ergibt. In einem solchen Fall kann nur eine strafbefreiende Selbstanzeige an das Finanzamt erstattet werden.
Die Berichtigungspflicht entfällt nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Eine Änderung des Verwaltungsaktes ist dann nicht mehr möglich.
§ 150 Abs. 2 AO
§ 153 AO
§§ 34, 35 AO
§§ 160–171 AO