Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufenden Arbeitslohn auch die sonstigen Bezüge. Als sonstige Bezüge gelten einmalige Arbeitslohnzahlungen, wie zum Beispiel:
Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld,
Jubiläumszuwendungen,
eine Abfindung,
Tantiemen die nicht laufend gezahlt werden,
das dreizehhnte sowie das vierzehnte Monatsgehalt,
Vergütungen für Erfindungen,
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.
Sonstige Bezüge gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, indem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Demgegenüber gilt der laufende Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
R 38 LStR
§ 38 EStG