Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Erstattet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Reisekosten, liegen für den Arbeitnehmer steuerfreie Einnahmen vor. Mit der Kostenerstattung entfällt jedoch der Werbungskostenabzug. Der Arbeitnehmer kann die Reisekosten dann nicht mehr als Werbungkosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Die Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber ist jedoch vorteilhafter, da der Arbeitnehmer nur so die Reisekosten zu 100 % zurückerhält.
Werden einem Unternehmer die Reisekosten erstattet, liegen Betriebseinnahmen vor. Zudem sind diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Nur wenn die Reisekosten aus öffentlichen Kassen erstattet werden, sind diese Beträge keine Betriebseinnahmen und damit steuerfrei.
§ 3 EStG