Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Unternehmer oder Abnehmer hat den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.
der Erwerber ist ein Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen oder für eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder bei Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder anderer Erwerber.
der erworbene Gegenstand unterliegt beim Abnehmer in einem anderen EG-Mitgliedsstaat der Umsatzsteuer.
die Beförderung oder Versendung wird nachgewiesen. Innergemeinschaftliche Lieferungen an andere Unternehmer sind steuerfrei.
Die Besteuerung wird durch das Land des Empfängers sicher gestellt, daher ist eine gesonderte Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich. Erfolgt eine Lieferung an Privatpersonen oder Nicht-Erwerbssteuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, kann eine Besteuerung im Ursprungsland oder im Bestimmungsland erfolgen.
BMF 05.05.2010, IV D 3 - S 7141/08/10001
§ 6a UStG
§ 4 Nr. 1b UStG