Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Kosten die einem Unternehmer für die vollständige oder teilweise eigene Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstanden sind, gelten als Herstellungskosten. Die Herstellungskosten sind Bewertungsmaßstab für die Berechnung der Abschreibung. Zu den Herstellungskosten gehören:
Materialkosten,
Fertigungseinzelkosten,
Sondereinzelkosten,
der angemessene Teil der notwendigen Materialgemeinkosten und
der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Wertverzehr des Anlagevermögens der auf die Fertigung entfällt.
Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung
Finanzierungskosten (Ansatzwahlrecht)
Die Summe dieser Kosten ist die steuerrechtliche Bewertungsuntergrenze. Werden die in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB genannten Gemeinkosten hinzu addiert, wird die steuerrechtliche Bewertungsobergrenze erreicht. Von dieser steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift ist die handelsrechtliche Bewertungsvorschrift abzugrenzen.
Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen. Dies ist zum Beispiel bei Instandsetzung eines abgenutzten oder verbrauchten Wirtschaftsgutes möglich oder wenn der bisherige Zustand eines Wirtschaftsgutes so geändert wird, dass sich die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes ändert.
R 6.3 EStR
H 6.3 EStR
BMF 25.03.2013, IV C 6 - S 2133/09/10001 :004