Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Geringwertige Wirtschaftsgüter, abgekürzt »GWG«, sind selbstständig nutzbarere, bewegliche und abnutzbare Vermögensgegenstände. Betriebsmittel, die durch eine Betriebsausgabe (Barentnahmen aus der Kasse, Zahlungen über das Firmenkonto oder eine Kreditkarte) von maximal 800 Euro erworben werden können, dürfen im aktuellen Steuerjahr abgeschrieben werden. Das bedeutet, die kompletten Anschaffungskosten eines GWG kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung sofort als Betriebsausgabe in der Steuererklärung eintragen werden.
Damit dies klappt, liegt für geringwertige Wirtschaftsgüter ein besonderes Augenmerk auf folgenden Merkmalen:
Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut, also physisch bewegbar. Lizenzen Gebäude, Patente gehören nicht dazu. Telefone und Laptops jedoch schon.
Ein GWG muss einer bestimmten Abnutzung unterliegen.
Beim GWG ist eine selbstständige Nutzbarkeit möglich. Es werden also keine weiteren Geräte für eine Nutzung benötigt. Ein günstiger Laptop für 750 Euro erfüllt die Bedingung der selbständigen Nutzbarkeit, ein PC für ebenfalls 750 Euro jedoch nicht. Dieser benötigt weitere Geräte wie einen Monitor, Tastatur und Maus, um in Betrieb genommen werden zu können.
Die Anschaffungskosten dürfen 800 Euro zzgl. USt. nicht überschreiten
Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es auch die Möglichkeit einer Sammelabschreibung als sog. »Sammelposten« oder der »normalen Abschreibung über die Nutzungsdauer« nach AfA Tabelle.
Bei einer »Sammelabschreibung« oder »Poolabschreibung« können Einzelanschaffungen zwischen 250 Euro bis 1.000 Euro eines Jahres zusammengefasst, und über die Dauer von 5 Jahren gemeinsam abgeschrieben.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro können demnach über die jeweilige Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder alternativ in den Sammelposten eingelegt werden. Sobald man sich hier für den Sammelposten oder »Poolabschreibung« entscheidet, müssen aber auch alle restlichen Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten eingelegt und zusammen über fünf Jahre abgeschrieben werden.
Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.
An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.
Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.
Die GWG-Grenze steigt von 410 Euro auf 800 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Wirtschaftsgüter bis 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden sofort abgeschrieben.
Bei Wirtschaftsgütern, der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, kann zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten gewählt werden.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro können über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt werden. Sobald man sich hier für den Sammelposten entscheidet müssen auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten eingelegt und alles zusammen über fünf Jahre abgeschrieben werden.
Für Selbstständige und Gewerbetreibende bzw. Unternehmen gilt ein Wahlrecht bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). So können geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben werden. Dabei sind geringwertige Wirtschaftsgüter, die 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, in einem Verzeichnis laufend zu erfassen.
Alternativ zur sofortigen Abschreibung kann die sogenannte »Poolabschreibung« gewählt werden. Dabei sind Wirtschaftsgüter mit einem Wert (ohne Umsatzsteuer) zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro in einem Pool zusammen zu fassen und mit jährlich 20 % über fünf Jahre abzuschreiben. Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erörtert das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 30.09.2010, IV C 6 - S 2180/09/10001.
Für Arbeitnehmer und Vermieter (diese erzielen Überschusseinkünfte) gilt weiterhin, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Selbstständige und Gewerbetreibende bzw. Unternehmen müssen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 150 Euro (netto) betragen, sofort abschreiben. Damit sinkt für diesen Personenkreis die Grenze für sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 150 Euro.
Im Gegenzug können Selbstständige und Gewerbetreibende für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs einen Sammelposten bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150,– € (netto), aber nicht 1.000,– € (netto) übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel Gewinn mindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Für Arbeitnehmer, Sparer und Vermieter gilt weiterhin die alte Rechtslage.
Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nicht über 410 Euro (netto), dann kann das Wirtschaftsgut im Jahr seiner Herstellung oder Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Sofort abschreibungsfähig sind jedoch nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Damit scheidet eine sofortige Abschreibung von Rechten, Lizenzen und Patenten aus.
Zudem müssen die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen gehören. Umlaufvermögen wie Waren, Erzeugnisse, Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe sind nicht begünstigt.
Des Weiteren wird gefordert, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist. Somit kann bei Anschaffung eines Personalcomputers, eines Modems und eines Druckers keine Trennung zwischen den einzelnen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, vielmehr sind sie nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in ein laufend geführtes Verzeichnis aufgenommen werden. Im Verzeichnis muss der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung, die Kosten der Anschaffung bzw. Herstellung und die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes vermerkt werden. Betragen die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (ohne Vorsteuer) des Wirtschaftsguts nicht mehr als 60 Euro, so muss keine Aufnahme in das Verzeichnis erfolgen.
BMF 30.09.2010, IV C 6 - S 2180/09/10001
§ 6 Abs. 2 EStG