Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 520,– € (bis 30.9.2022: 450,– €) im Monat ist. Hierbei wird eine Jahresbetrachtung zugrunde gelegt, d.h. das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Jahresdurchschnitt 520,– € nicht übersteigen.
Die Minijob-Grenze wurde im Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben und wird sich künftig bei weiteren Anhebungen des Mindestlohns »gleitend anpassen«.
Gesetzlich ist das konkret so geregelt, dass zum Beispiel im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) die Aussage »450 Euro monatlich« durch »die Geringfügigkeitsgrenze« ersetzt wurde. Diese Gerngsfügigkeitsgrenze wird dann definiert als »das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn [...] erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.«
Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde kommt man bei dieser Berechnung auf eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Weiterhin gilt, dass bei Minijobs bis zu zwei Mal im Jahr das Doppelte, dann also 1.040 Euro, verdient werden darf.
Minijobber sind generell rentenversicherungspflichtig (gilt für alle nach dem 01.01.2013 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse). Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 %. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
15 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),
13 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich die Mini-Job Pauschale.
Wird eine haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt, verringert sich das Entgelt an die Bundesknappschaft auf 12 %. Es setzt sich dann wie folgt zusammen:
5 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),
5 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
2 % für die Steuer, und zwar für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich bei einer haushaltsnahen Tätigkeit die Mini-Job Pauschale auf 17 %.
Neben den Pauschalen von 30 % und 12 % haben Arbeitgeber mit weniger als 30 Beschäftigten zusätzliche Umlagen zu entrichten. Damit wird eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (1,0 %) und bei Mutterschutz Erstattungsansprüche des Arbeitgebers (0,39 %) gegenüber der Knappschaft erworben. Des Weiteren werden eine Insolvenzgeldumlage (0,06 %) und ein individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung erhoben.
§ 35a EStG
§ 40a EStG