Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Als geldwerter Vorteil wird der Vorteil bezeichnet, der einem Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zufließt, ohne dass es sich um ein Arbeitsentgelt handelt.
Kann ein Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, dann gilt der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil.
Auch die kostenlose Überlassung von Parkplätzen an den Arbeitnehmer gilt als geldwerte Vorteil und ist als solcher lohnsteuerpflichtig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 11 K 5680/04).
FG Köln 15.03.2006, 11 K 5680/04