Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmen erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (unvollständige Aufzählung, näheres in § 20 EStG):
Gewinnausschüttungen
Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen
Zinsen aus Hypotheken
Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung
Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
Diskontbeträge
Grundschulden und Renten aus Grundschulden
Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen, Zinsforderungen
Stückzinsen
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer.
Übersteigen die Kapitalerträge 500.000,– € im Jahr, dann gilt für alle hiermit im Zusammenhang stehende Belege eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren.
§ 20 EStG
§ 147a AO