Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Die Listenpreismethode (umgangssprachlich: Ein-Prozent-Regelung) wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch durch Ermittlung des individuellen Kilometersatzes errechnet werden.
Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.
Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Das gilt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur für tatsächlich erfolgte Fahrten (Bundesfinanzhof, Urteile vom 22.09.2010, VI R 54/09 und VI R 55/09).
Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,02 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Der geldwerte Vorteil ist dem Einkommen (Lohn, Gehalt) hinzuzurechnen und unterliegt damit der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die Finanzverwaltung darf entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur Widerlegung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bei einem Unternehmer oder Selbständigen die Ein-Prozent-Regel anwenden. Dass ein Firmenfahrzeug für private Zwecke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung steht, stellt einen steuerpflichtigen Vorteil beim Arbeitnehmer dar. Auf die tatsächliche Privatnutzung kommt es nicht an. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.03.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 49/11).
Umfasst das Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, die vom Unternehmer auch privat genutzt werden, oder werden einem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, dann greift ein Methodenwahlrecht. Der private Nutzungsvorteil für jedes einzelne Fahrzeug ist entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und beim Steuerpflichtigen der Besteuerung zu unterwerfen. Dies führt zu einer mehrfachen Steuerbelastung (BMF 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002 und LfSt Bayern, Verfügung v. 22.01.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.).
Einen Lkw oder ein Firmenfahrzeug, das so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt nicht der Ein-Prozent-Regelung unterwerfen. Eine eventuelle Privatnutzung eines solchen Fahrzeuges muss das Finanzamt beweisen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07).
Ein für private Fahrten gezahltes Nutzungsentgelt ersetzt nicht die Ein-Prozent-Regelung. Es sollte daher für die Ermittlung der Privatfahrten ein Fahrtenbuch geführt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.11.2006, VI R 95/04).
§ 8 EStG
R 8.1 LStR
BMF 15.11.2012, IV C 6 - S 2177/10/10002
LfSt Bayern, Verfügung 22.01.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.
BFH 21.03.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 49/11
BFH 18.04.2013, VI R 23/12