Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Anstelle der Steuerermäßigungen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) können Menschen mit Behinderung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser sollte genutzt werden, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag. Welcher Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.
Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021
Pauschbeträge VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
20 | 384 Euro | ||
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1.140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1.440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1.780 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro | 80 | 2.120 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro | 90 | 2.460 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro | 100 | 2.840 Euro |
Sind Behinderte blind (Merkmal »BL«) oder hilflos (Merkmal »Hl«) so können sie einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,– € in Anspruch nehmen (ab 2021: 7.400,– €). Der Behinderten-Pauschbetrag wird jährlich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst zum Ende des Jahres vorlag. Trat zum Beispiel erst am 25.12. die Behinderung ein, so kann trotzdem der volle Jahresbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag kann vom Behinderten oder von dessen Eltern in Anspruch genommen werden.
Wird der Behinderten-Pauschbetrag genutzt, so können die typischen außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, nicht mehr geltend gemacht werden. Untypische außergewöhnliche Belastungen können trotzdem noch berücksichtigt werden. Dazu zählen: Kurkosten, Operationskosten, Krankheitskosten (bei akutem Anlass), Kosten für die Haushalthilfe, Schulgeld (Privatschule), Fahrtkosten.
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags ab 2021
Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird ab 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt:
900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«,
4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«.
Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten und den Steuerpflichtigen der aufwändige Einzelnachweis erspart.
BFH 28.09.2000, III R 21/00
§ 33b EStG