Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Beruflich veranlasste Fahrtkosten:
Ein behinderter Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte die nachgewiesenen tatsächlichen Fahrtkosten oder alternativ 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten absetzen. Dieses Wahlrecht steht jedoch nur Behinderten zur Verfügung, die
einen Grad der Behinderung von mindestens 70 oder
einen Grad der Behinderung zwischen 50 und unter 70 sowie zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit (Merkmal »G« oder »aG« im Behindertenausweis) haben.
Diese Behinderten können auch Parkgebühren als Werbungskosten ansetzen. Des Weiteren steht ihnen für eventuelle Leerfahrten, das heißt Ab- und Anfahrten durch einen Fahrer, der Ansatz von 0,30 € je Leerfahrt zu, wenn der Behinderte aufgrund seiner Behinderung nicht selbst fahren kann oder keinen Führerschein besitzt.
Alle anderen Behinderten können für ihre Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale ansetzen.
Nicht beruflich veranlasste Fahrtkosten:
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben dem Behinderten-Pauschbetrag wie folgt berücksichtigt werden:
Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (Grad der Behinderung von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.
Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen Die Begrenzung auf jährlich 15000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5000 km jährlich berücksichtigt werden.
Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich der höhere Aufwand wegen einer nur geringen Jahresfahrleistung ergibt. Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen. entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat.
Macht ein gehbehinderter Steuerpflichtiger neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z.B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3000 km (beim Grad der Behinderung von mindestens 80 oder Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen G) – bzw. von 15000 km (bei Merkzeichen aG, BI oder H) – entsprechend zu kürzen.
BFH 03.12.1998, III R 5/98
R 9.10 LStR
H 33.1–33.4 EStH
R 33.4 EStR