Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Für Erbfallkosten (hierzu gehören auch die Beerdigungskosten) kann ein Pauschbetrag von 10.300,– € abgezogen werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise.
Tragen mehrere Erben die angefallenen Aufwendungen gemeinsam, wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt. Reicht die Erbschaft nicht aus, um entstandene Erbfallkosten auszugleichen, können außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuer entstehen.
Für folgende Sachverhalte könnten im Erbfall Kosten entstehen:
übliche Bestattung des Erblassers (Beerdigung oder Feuerbestattung),
angemessenes Grabdenkmal,
übliche Grabpflege,
Nachlassregelung (wie z.B. für die Erteilung des Erbscheins),
eventueller Rechtstreit um den Nachlass,
Todesanzeigen,
Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),
kirchliche und bürgerliche Trauerfeierlichkeiten,
Trauerkleidung (wenn sie zur Beerdigung angeschafft wird),
Überführung der Leichnams,
Danksagungen,
Todeserklärung,
Eröffnung des Testamentes,
Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (für die Abwicklung des Erbfalls und die Erbauseinandersetzung),
Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.
Der Erblasser sollte im Testament Anordnungen über die Gestaltung seines Grabmales treffen. Dies hat den Vorteil, dass die Kosten für ein Grabmal in voller Höhe anerkannt werden, ohne dass geprüft wird, ob das Grabmal auch angemessen ist.
Wurde ein Kind vertraglich verpflichtet, im Todesfall seiner Eltern die standesgemäße Beerdigung zu bezahlen, so sind diese Aufwendungen als Sonderausgaben absetzbar, wenn das Kind nicht Erbe ist und daher nicht bereits gesetzlich zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet ist. Ein Kind kann nur dann vom Erbe seiner Eltern ausgeschlossen werden, wenn eine zuvor von den Eltern an das Kind vorgenommene Schenkung auf den Pflichtteil des Kindes anzurechnen war (BFH-Urteil vom 19.1.2010, X R 17 / 09).
BFH 19.01.2010, X R 17/09
§ 10 Abs. 5 ErbStG