Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Seit 1.1.2009 wurden durch Einführung der Abgeltungsteuer alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,– €, für Verheiratete in Höhe von 2.000,– € reduziert werden (Werte ab 2023). Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann der Steuerpflichtige einen Teil der vom Kreditinstitut an das Finanzamt gezahlten Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) beim Finanzamt zurückerhalten, wenn er die Anlage KAP zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung abgibt.
Inländische Schuldner (z.B. Aktiengesellschaften) oder Zahlstellen (z.B. Banken) sind verpflichtet, einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers auf seine Kapitaleinkünfte zukünftig grundsätzlich abgegolten und der Steuerpflichtige muss diese nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insbesondere mit festverzinslichen Wertpapieren, Investmentanteilen und Aktien, nicht jedoch mit Immobilien.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfällt die bisherige Spekulationssteuer auf Kapitalerträge, da auch Kursgewinne unter die Abgeltungssteuer fallen. Damit werden Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Hinweis:
Zu Anwendungs- und Zweifelsfragen der gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer nimmt das BMF-Schreiben vom 9.10.2012 Stellung.
BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004
BMF 16.11.2010, IV C 1 - S 2252/10/10010
BMF 09.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013
§ 32d EStG