Herbert Sternke & Bert Reimann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
Im Zuge der Kabinettsbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst ist, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können.
Hierzu gehören unter anderem Vorhaben im Bereich der Förderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 greift dies auf.
Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden mit dem 2. Jahressteuergesetz 2024 eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.
Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Anpassungen des Einkommensteuertarifs
Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro und
Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro
Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. »Reichensteuer«)
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
Aufträge aus dem Koalitionsvertrag
Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
Weitere Maßnahmen
Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich
Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
Der Referentenentwurf des JStG II 2024 ist hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.