Herbert Sternke & Bert Reimann
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Alfelder Straße 125
12683 Berlin, Deutschland
10.10. Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.10. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Vorschau auf die Steuertermine November 2024:
11.11 Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. |
15.11. Gewerbesteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2024
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.10.2024.
In Bundesländern, in denen der 31.10. (Reformationstag) ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abgabe-/Zahlungstermin auf den 28.10.2024 (Montag).
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26.7.2023 unter dem Aktenzeichen II R 5/21 befasst sich mit der nachträglichen Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. In dem Urteil wird erläutert, dass die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist endet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird, unabhängig von der Kenntnis des Finanzamts über die relevanten Tatsachen. Außerdem wird klargestellt, dass Nachlassverbindlichkeiten, die vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks entstanden sind, nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen, selbst wenn das Finanzamt erst danach von diesen Verbindlichkeiten erfährt.
Der Streitfall betrifft die Erbschaftsteuerfestsetzung einer Klägerin, deren Vater einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht hatte. Der Erbschaftsteuerbescheid wurde zunächst vorläufig erlassen, da die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unklar war.
Im Jahr 2014 fragte das Finanzamt die Klägerin nach Änderungen in Bezug auf diesen Anspruch, erhielt jedoch keine Antwort. Daraufhin erklärte das Finanzamt den Erbschaftsteuerbescheid für endgültig.
Im Jahr 2015 informierte die Klägerin das Finanzamt schließlich über die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein und beantragte eine Korrektur des Bescheids, um die dem Vater zugesprochenen Beträge und Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag jedoch ab, da die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Die Klägerin klagte, und das Finanzgericht stellte fest, dass das Finanzamt nicht verpflichtet war, die Erbschaftsteuerfestsetzung zu ändern, da die Frist zum Zeitpunkt des Änderungsantrags abgelaufen war. Es wurde jedoch entschieden, dass Prozesszinsen und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten entstanden waren, als rückwirkendes Ereignis behandelt werden könnten.
Das Finanzamt war damit jedoch nicht einverstanden und legte Revision ein, da es der Ansicht war, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten kein rückwirkendes Ereignis darstellt. Der Fall beleuchtet die komplexen Regelungen zur Festsetzungsfrist und zur Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten im Erbschaftsteuerrecht.
Um die Entscheidung grundsätzlich zu verstehen, muss man verstehen, was die Ablaufhemmung des § 173 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) im Kontext der Erbschaftsteuer bedeutet. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer endet nämlich nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit über die Steuerfestsetzung beseitigt wurde und die Finanzbehörde Kenntnis von den relevanten Tatsachen erhalten hat. Dies ist besonders relevant, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig erfolgt ist, wie es im Fall der Erbschaftsteuer häufig der Fall ist, wenn noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten oder Ansprüche geklärt sind.
Im Kontext der Erbschaftsteuer bedeutet dies, dass, solange die Finanzbehörde noch nicht über alle notwendigen Informationen verfügt, um eine endgültige Steuerfestsetzung vorzunehmen, die Frist für die Festsetzung der Steuer gehemmt ist. Erst wenn die Ungewissheit beseitigt ist, beginnt die Frist zu laufen, was den Erben mehr Zeit gibt, um alle relevanten Informationen zu sammeln und die Steuererklärung korrekt einzureichen.
Die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks hat somit entscheidende Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung. Insbesondere beendet sie die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 8 AO. Das bedeutet, dass die Frist für die Festsetzung der Steuer nicht mehr gehemmt ist und somit ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks zu laufen beginnt.
Wenn der Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben wird, ist die Finanzbehörde verpflichtet, die Steuerfestsetzung endgültig vorzunehmen. Nach der Aufhebung können keine nachträglichen Änderungen mehr vorgenommen werden, die sich auf die vor der Aufhebung entstandenen Nachlassverbindlichkeiten beziehen, selbst wenn diese erst nach der Aufhebung konkretisiert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst nach der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von diesen Verbindlichkeiten erlangt.
Zusammengefasst führt die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dazu, dass die Steuerfestsetzung endgültig wird und die Möglichkeit zur nachträglichen Berücksichtigung von Verbindlichkeiten, die vor der Aufhebung entstanden sind, entfällt.
Nachträglich entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die nach der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks konkretisiert werden, führen also leider nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das bedeutet, dass diese Verbindlichkeiten, auch wenn sie nach der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks beziffert und konkretisiert werden, nicht mehr in die bereits festgesetzte Erbschaftsteuer einfließen können und im Ergebnis die Erbschaftsteuer zu hoch festgesetzt wird.
Tatsächlich ist somit die Finanzbehörde nicht verpflichtet, die Steuerfestsetzung zu ändern, wenn die Verbindlichkeiten erst nach der endgültigen Festsetzung der Steuer konkretisiert werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt erst nach der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von diesen Nachlassverbindlichkeiten erlangt. Die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks markiert den Zeitpunkt, ab dem die Steuerfestsetzung endgültig ist und keine rückwirkenden Änderungen mehr zulässig sind.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass nachträglich konkretisierte Nachlassverbindlichkeiten, die nach der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden können, was die steuerliche Belastung der Erben erheblich beeinflussen und zu einem deutlichen Mehr an Steuerbelastung führen kann.
Konkret lauten die Leitsätze des Bundesfinanzhofs in der oben bereits zitierten Entscheidung:
1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 AO wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamtes von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an.
2. Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt erst nach der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten erlangt.
In der Praxis ist daher peinlich genau darauf zu achten, dass hier kein Fehler passiert.
In dem Fall, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16.5.2023 unter dem Aktenzeichen II R 35/20 zugrunde lag, ging es um die Frage, ob der Kläger, der als Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft auftrat, eine leichtfertige Steuerverkürzung im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer begangen hatte. Der Kläger hatte ein Grundstück erworben, ohne die erforderliche Anzeige gemäß den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu erstatten.
Die Finanzbehörden stellten fest, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen war, was zu einer Steuerverkürzung führte. Der Kläger argumentierte, dass er sich auf den Notar verlassen habe und dass die verschiedenen Anzeigepflichten für Fach-Unkundige schwer nachvollziehbar seien. Zudem machte er geltend, dass er bei dem privaten Rechtsgeschäft nicht leichtfertig gehandelt habe, da es nicht zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehörte.
Das Finanzgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass der Kläger leichtfertig gehandelt habe, da er trotz seines kaufmännischen Hintergrunds und der Hinweise im Vertrag auf die Grunderwerbsteuerpflicht nicht die erforderlichen Schritte unternommen habe, um sich über seine Anzeigepflichten zu informieren.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichtes jedoch erfreulicherweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Die Entscheidung basierte auf mehreren zentralen Punkten:
Zunächst einmal geht es ganz generell um den Tatbestand der Leichtfertigkeit. Der Bundesfinanzhof stellte insoweit klar, dass die Bewertung der leichtfertigen Steuerverkürzung einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit erfordert, der sich an den persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen orientiert. Der Kläger hätte sich bei einem qualifizierten Dritten über seine Anzeigepflichten erkundigen müssen, was in Anbetracht seines kaufmännischen Hintergrunds als zumutbar angesehen wurde. Dennoch war es entscheidend, die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Klägers im Hinblick auf die spezifischen steuerlichen Anforderungen zu berücksichtigen
Weiterhin beschäftigen sich die Richter mit der Frage der Anzeigepflicht. Das oberste Finanzgericht der Republik betonte diesbezüglich, dass die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG objektiver Natur ist und unabhängig davon besteht, ob die Beteiligten erkannt haben, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Unterlassen der Anzeige kann daher als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden, wenn der Steuerpflichtige nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ.
Bei der Prüfung, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, wird ein subjektiver Maßstab angelegt. Der Bundesfinanzhof vertrat an dieser Stelle die Meinung, dass die Erstinstanzler in ihrer Entscheidung nicht ausreichend auf die subjektiven Merkmale der Leichtfertigkeit eingegangen sind. Es war nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen zu den persönlichen Fähigkeiten des Klägers getroffen werden könnten, die für die Beurteilung der Leichtfertigkeit relevant sind. Daher war eine eigene Beurteilung des obersten Finanzgerichtes nicht möglich, und die Sache wurde zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Abschließend wiesen die obersten Finanzrichter noch darauf hin, dass die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vier Jahre beträgt, jedoch auf fünf Jahre verlängert werden kann, wenn eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Die Frist beginnt dabei mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Insgesamt entschied der Bundesfinanzhof, dass die Frage der leichtfertigen Steuerverkürzung im konkreten Fall nicht abschließend geklärt werden konnte und dass das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen des Klägers treffen muss.
Die Entscheidung verdeutlicht für die allgemeine Praxis die Bedeutung der individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen bei der Bewertung von leichtfertigem Verhalten im Steuerrecht.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Er ist bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Soweit die Grundlagen.
Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt aber nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Hierbei spricht man von der Rechtsbehelfsbelehrung. Über die Form des Einspruchs selbst ist hier allerdings nicht zwingend zu belehren, wie bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 20.11.2013 unter dem Aktenzeichen X R 2/12 entschieden hat. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs sogar binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig. Dies sind die grundsätzlichen Regelungen in der AO.
Vor diesem Hintergrund urteilte der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 17.8.2023 unter dem Aktenzeichen III R 26/22, dass sich die Einspruchsfrist im Fall einer Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse nicht auf ein Jahr verlängert.
Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nämlich erst dann unrichtig, wenn in ihr wesentliche Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst sind, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Unerheblich ist hingegen, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelbelehrung regelmäßig so einfach und klar wie möglich gehalten werden soll. Deshalb genügt es, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt und über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie über die Fristdauer informiert. So auch bereits der Bundesfinanzhof in der oben bereits zitierten Entscheidung aus 2013.
Vor diesem Hintergrund erklärt der Bundesfinanzhof in der aktuellen Entscheidung, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Absatz 1 Satz 1 AO erwähnt. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig, wenn sie den Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Regelung wiedergibt.
Entgegen der Ansicht der hier klagenden Steuerpflichtigen muss die Belehrung daher nicht den klarstellenden Hinweis erhalten, dass der Beteiligte den Einspruch auch per E-Mail einlegen kann.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt allerdings nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 enthält die gesetzliche Regelung eine besondere Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland. Die Prüfung der vorgesehenen Beschränkung auf notwendige Mehraufwendungen entfällt in diesem Fall. Angesichts des eindeutigen Wortlauts »im Inland« scheidet eine Anwendung der Regelung auf einen im Ausland belegenen Zweithaushalt aus. Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach notwendige Unterkunftskosten, d. h. begrenzt auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderliche, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m² Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, kommt für Auslandssachverhalte nicht in Betracht. Damit richten sich die obersten Finanzrichter der Republik in ihrem Urteil vom 9.8.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 20/21 ganz ausdrücklich gegen die Aussage des Bundesfinanzministeriums im Erlass vom 25.11.2020 in Rz. 112.
Der Bundesfinanzhof hat sich bei dieser typisierenden Bestimmung des notwendigen zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort an dem inländischen sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf für Unterkunft und Wohnen einer Person nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und der zu dieser Vorschrift ergangenen sozialrechtlichen Rechtsprechung orientiert und diesen im Hinblick auf die Finanzierung durch die eigene Berufstätigkeit auf 60 qm angehoben, da die sozialrechtlichen Vorgaben lediglich einer existenziellen Versorgung dienen (sogenannte »60 qm–Rechtsprechung«). Die vorgenommene Typisierung des Tatbestandsmerkmals »notwendig« gründet damit im Wesentlichen auf einem nach inländischen Verhältnissen bemessenen Merkmal, das sich als Maßgröße für die Notwendigkeit von Unterkunftskosten im Ausland nicht fruchtbar machen lässt.
Im Übrigen ist eine Übertragung der sogenannten »60 qm–Rechtsprechung« auf Auslandssachverhalte schon deshalb nicht angezeigt, weil die dahingehende typisierende Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals »notwendig« nicht der einfacheren Handhabung in steuerlichen Massenverfahren dient. Sie ist vielmehr bei Auslandssachverhalten nicht handhabbar. Denn belastbare Feststellungen zum ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am ausländischen Beschäftigungsort können in der Regel weder von den Beteiligten im Veranlagungsverfahren erhoben noch von den Finanzgerichten belastbar überprüft werden. Dies belegt auch der vorliegende Streitfall, in welchem das Finanzamt zugunsten der Kläger mangels anderweitiger Erkenntnisse lediglich unterstellt hat, dass die tatsächlich vom Kläger gezahlte Dienstwohnungsvergütung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer durchschnittlichen Wohnung entsprach.
Hinzu kommt, dass eine Typisierung sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren muss. Ein solch typischer Fall lässt sich für Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese maßgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist deshalb stets im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten im Ausland notwendig, das heißt nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich, sind. Auch hiermit stellt sich die Rechtsprechung erfreulicherweise ganz klar gegen die Verwaltungsmeinung.
Nach diesen neuen Rechtsprechungsmaßstäben sind die vom Kläger für seine Zweitwohnung gezahlten Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen, da sie nach objektiven Maßstäben insgesamt zur Zweckverfolgung erforderlich waren.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5.9.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 24/20 behandelt die Anwendung der sogenannten »Abfärberegelung« gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) und deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die auch geringfügige gewerbliche Einkünfte erzielt. Die zentrale Frage war, ob diese gewerblichen Einkünfte dazu führen, dass die gesamten Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bereits geringfügige gewerbliche Tätigkeiten ausreichen, um sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft als gewerblich zu qualifizieren. Eine Geringfügigkeitsgrenze existierte nicht, was bedeutet, dass auch kleinste gewerbliche Tätigkeiten die Einkünfte infizieren. Die Begründung der obersten Finanzrichter der Republik betont, dass die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG klar und eindeutig ist und keine Ausnahmen für geringfügige Tätigkeiten vorsieht. Dies dient der Vermeidung steuerlicher Vorteile durch die Kombination unterschiedlicher Einkunftsarten. Eine differenzierte Betrachtung nach dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist laut Bundesfinanzhof nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich.
Frühere Entscheidungen hatten teilweise eine Bagatellgrenze eingeführt, beispielsweise das Bundesfinanzhof-Urteil vom 27.08.2014 unter dem Aktenzeichen VIII R 16/11, das eine Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro festlegte. Diese Regelungen wurden jedoch durch die neuere Rechtsprechung und Gesetzesänderungen relativiert.
Zusätzlich wurde in verschiedenen Urteilen und Kommentaren klargestellt, dass die Abfärberegelung auch dann greift, wenn die gewerblichen Einkünfte nur einen kleinen Teil der Gesamteinkünfte ausmachen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte positiv oder negativ sind. Auch bei Beteiligungseinkünften greift die Abfärberegelung ohne Bagatellgrenze.
Die vorstehende aktuelle Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Personengesellschaften, die ihre Einkünfte genau prüfen müssen, um eine gewerbliche Einstufung zu vermeiden. Die verfassungsmäßige Beständigkeit dieser Regelung wurde seitens des Bundesfinanzhofes ebenfalls bestätigt, sodass die aktuelle Gesetzeslage weiterhin Bestand hat.
Abzuwarten bleibt, ob sich noch das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde mit der Frage beschäftigen muss. Derartiges ist jedoch aktuell nicht bekannt oder abzusehen.
Im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.7.2023 unter dem Aktenzeichen IX R 21/21 steht die Frage, ob der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen gemäß § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist und ob dies mit dem Nennwert oder dem Teilwert des Darlehens geschehen muss.
Zunächst zum Hintergrund des Sachverhaltes: Die Kläger, ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, waren seit den 1990er Jahren an einer GmbH beteiligt. 1997 gewährte der Ehemann der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von seinerzeit 500.000 DM. Im Jahr 2004 stellte er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung 2009 beantragten die Kläger später die Berücksichtigung eines Verlusts aus der insolvenzbedingten Auflösung der GmbH in Höhe von 405.726,33 €. Ein Teil dieses Betrags entfiel auf das seinerzeit gewährte Darlehen, wobei das Finanzamt lediglich einen Teil des Verlusts anerkannte.
Die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden, dass der Verlust aus dem in der Krise stehen gelassenen Darlehen nicht mit dem Nennwert, sondern lediglich mit dem Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise anzusetzen ist. Im konkreten Fall betrug der Teilwert des Darlehens im Zeitpunkt der Krise 0 €, sodass der Darlehensverlust steuerlich nicht berücksichtigt werden konnte. Leider wird in den meisten Fällen der Teilwert bei entsprechenden Sachverhalten bei 0 € liegen oder zumindest deutlich unter dem Nennwert anzusiedeln sein.
Das oberste Finanzgericht begründete seiner Entscheidung wie folgt: Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören gemäß § 17 Abs. 2a EStG insbesondere Verluste aus Darlehen, die in der Krise stehen gelassen wurden. Diese Verluste sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise entsprechen.
Der BFH stellt dabei klar, dass die frühere Rechtsprechung, nach der in der Krise stehen gelassene Darlehen mit ihrem Teilwert als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt wurden, weiterhin gilt. Mit der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Jahr 2019 wurde dies sogar gesetzlich festgeschrieben.
Die Richter betonen jedoch auch, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Krise mit dem Teilwert und nicht mit dem Nennwert anzusetzen ist. Im vorliegenden Fall war der Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt der Krise 0 €, was dazu führte, dass der Verlust zwar dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach berücksichtigt werden konnte.
Insoweit bestätigt die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzhofes leider die bisherige Rechtsauffassung, dass Verluste aus in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen nur insoweit steuerlich berücksichtigt werden können, als sie dem Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise entsprechen. Dies führt in Fällen, in denen der Teilwert 0 € beträgt, zwangsläufig dazu, dass der Verlust nicht steuermindernd eingesetzt werden kann.
Die Entscheidung ist daher deutlich aus der Abteilung: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht.
Mit Urteil vom 9.8.2023 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/21 klargestellt, dass Sachzuwendungen eines Unternehmers, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen nicht pauschaliert lohnbesteuert werden müssen.
Konkret ging es um die Frage, ob Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an Privatkunden, die der allgemeinen Kundenpflege dienen, der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen. Das Urteil bietet eine umfassende Klarstellung, unter welchen Umständen solche Zuwendungen als steuerpflichtig anzusehen sind und in welchen Fällen die Anwendung der Pauschalversteuerung nicht infrage kommt. Insoweit ist die Gesamtlektüre der Entscheidung in vergleichbaren Fällen sehr zu empfehlen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kreditinstitut vermögende Privatkunden zu zwei exklusiven Veranstaltungen eingeladen. Die erste Veranstaltung war eine Schifffahrt mit einer Weinprobe, die zweite ein Golfturnier. Beide Veranstaltungen wurden organisiert, um die Kundenbeziehung zu stärken und die Kundenzufriedenheit zu erhöhen, jedoch ohne dabei gezielt bestimmte Finanzprodukte oder Dienstleistungen zu bewerben. Den Kunden wurden die Einladungen ausgehändigt, ohne dass diese an konkrete Beratungsgespräche oder Produktangebote geknüpft waren. Die Kunden, die eingeladen wurden, waren alle in irgendeiner Form Kunden des Kreditinstituts, sei es durch ein Spar- oder Girokonto oder durch Investitionen in Wertpapiere oder andere Finanzprodukte.
Das Kreditinstitut entschied sich, die Kosten dieser Veranstaltungen pauschal zu versteuern und meldete diese entsprechend bei der Finanzbehörde an, indem es die Regelungen des § 37b EStG anwendete. Diese Vorschrift ermöglicht es, bestimmte Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Kunden oder Geschäftspartnern zukommen lässt, pauschal zu versteuern, um die Verwaltung zu vereinfachen. Diese Entscheidung des Kreditinstituts wurde jedoch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt infrage gestellt. Das Finanzamt hob die Steueranmeldungen auf, was zur Folge hatte, dass das Kreditinstitut Einspruch einlegte. Nachdem der Einspruch abgewiesen wurde, zog das Kreditinstitut vor das Finanzgericht Baden-Württemberg, welches zugunsten des Kreditinstituts entschied. Das Finanzamt akzeptierte dieses Urteil jedoch nicht und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Das oberste Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nur dann anwendbar ist, wenn die Zuwendungen beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. In diesem Fall waren die eingeladenen Kunden des Kreditinstituts jedoch Privatpersonen, die die Zuwendungen nicht in Verbindung mit ihrer beruflichen Tätigkeit erhielten. Es handelte sich um keine direkten Entgelte für ihre Kapitalanlagen oder für die Überlassung von Kapital an die Bank, sodass diese Zuwendungen nicht als einkommensteuerpflichtige Einkünfte angesehen werden konnten. Da die Zuwendungen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Kapitalanlagen der Kunden hatten und nicht als zusätzliche Vergütungen für ihre Investitionen betrachtet werden konnten, entschied der Bundesfinanzhof, dass es sich hierbei nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG handelt.
Darüber hinaus stellten die obersten Finanzrichter fest, dass die Zuwendungen auch keine steuerbaren Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen. Diese Vorschrift besagt, dass Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, steuerlich nur begrenzt abziehbar sind. Da die streitigen Zuwendungen jedoch nicht als Geschenke in diesem Sinne einzustufen waren, schloss der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus. Die obersten Finanzrichter der Republik bestätigte somit das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts Baden-Württemberg und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, dass allgemeine Sachzuwendungen, die der Kundenpflege und Kundenbindung dienen, nicht der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG unterliegen, wenn sie keinen direkten Bezug zu den Kapitalanlagen der Kunden haben und nicht als zusätzliche Vergütungen für diese betrachtet werden können. Für das Kreditinstitut bedeutet dies, dass es keine Pauschalsteuer für diese Zuwendungen entrichten muss. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bestätigt die Auffassung des FG Baden-Württemberg, dass die hier streitigen Sachzuwendungen nicht als einkommensteuerpflichtig anzusehen sind.
Insgesamt bietet das Urteil, wie eingangs schon betont, eine wichtige Orientierung für Unternehmen, die ihren Kunden ähnliche Zuwendungen zukommen lassen, und schafft Klarheit darüber, in welchen Fällen eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Betracht kommt und wann nicht. Ebenso zeigt es, dass die Finanzverwaltung erst mal alles besteuern möchte.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit seiner Entscheidung vom 17.10.2023 unter dem Aktenzeichen 5 K 350/23.KO zu den Anforderungen an die Vermietungsbemühungen bei einem beantragten Grundsteuererlass Stellung genommen.
Das Verwaltungsgericht entschied insoweit im Fall einer Betreiberin eines Tenniszentrums, dass diese keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer hat.
Weil das Tenniszentrum im maßgeblichen Zeitraum nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war, beantragte die Klägerin den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die beklagte Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruches und sodann mit ihrer Klage. Sie habe schon in früheren Jahren einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt und ihre beiden Sporthallen mittels Flyer und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe. Trotz dieser Argumentation hatte die Klage keinen Erfolg. Es ließen sich im Erlasszeitraum keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen, so die Koblenzer Richter nach Durchführung einer Beweisaufnahme.
Die Klägerin habe bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch die vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können. Abgesehen davon habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht.
Insoweit zeigt die Entscheidung, dass man in ähnlich gelagerten Fällen in jedem Fall eine Beweisvorsorge treffen sollte und die eigenen Vermietungsbemühungen gut dokumentieren muss.
Eine weitere Entscheidung zum Thema Grundsteuererlass ist ebenfalls vom Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 25.6.2024 zu verzeichnen. Hier erwarb der Kläger im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte allerdings ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Leider hatte die Klage keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass, so die Koblenzer Richter. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (konkreter der Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Die im Folgenden besprochene Entscheidung ist zwar bis auf Weiteres nur die eines erstinstanzlichen Gerichts und sie ist auch nicht rechtskräftig, da der Steuerstreit hier weitergeht, jedoch ist die Thematik für Arbeitnehmer und Arbeitsgeber von enormer Bedeutung. Zudem können die hier aufgestellten Grundsätze sicherlich auch auf etwas differente Sachverhalte zu Gunsten der Steuerpflichtigen Anwendung finden.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 1234/22 befasst sich mit einem wesentlichen Aspekt der Lohnsteuer, nämlich der Frage, wie der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu bewerten ist. Dieser geldwerte Vorteil entsteht, wenn ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellt, auch privat nutzen darf. Der Vorteil muss bereits bei der bloßen privaten Nutzungsmöglichkeit versteuert werden, da er als Teil des Einkommens gilt. Die Besteuerung erfolgt nach der sogenannten 1%-Regelung, die den geldwerten Vorteil pauschal ermittelt. Hinzu kommt die 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Im vorliegenden Fall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts von 30 Euro einen Parkplatz am Arbeitsort zu mieten. Diese Zahlung wurde vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Firmenwagennutzung mindernd berücksichtigt, da er die Parkplatzmiete als einen Teil der Fahrzeugnutzungskosten ansah, die der Arbeitnehmer selbst trug.
Das Finanzamt widersprach jedoch dieser Praxis vehement. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Fiskus fest, dass die Minderung des geldwerten Vorteils um die Parkplatzkosten unzulässig sei. Die dahin gehende Argumentation lautete, dass solche Kosten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörten und deshalb den geldwerten Vorteil nicht mindern könnten. Nach Auffassung des Finanzamts handelt es sich bei der Parkplatzmiete um eine freiwillige Zahlung des Arbeitnehmers, die keinen direkten Bezug zur Fahrzeugnutzung habe. Konkret geht bei diesem Vorbingen wohl darum, was die konkrete Fahrzeugnutzung ist. Denn wenn der Wagen auf dem Parkplatz steht, wird er nicht gefahren. Fraglich also, ob dies dann auch keine Nutzung ist.
Der Arbeitgeber hielt dementsprechend entgegen, dass die Parkplatzmiete sehr wohl in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Firmenwagens stehe. Ohne einen Parkplatz sei die Nutzung des Fahrzeugs am Arbeitsort faktisch nicht möglich, weshalb die Kosten als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung betrachtet werden müssten. Der Arbeitgeber verwies außerdem auf einschlägige Rechtsprechung, in denen der oberste Bundesfinanzhof ähnliche Fälle entschieden hatte.
Hierbei wurde insbesondere ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.11.2006 unter dem Aktenzeichen VI R 19/05 zitiert. In diesem Urteil hatten die obersten Kollegen des erstinstanzlichen Gerichts bereits entschieden, dass Kosten für eine Garage, die ein Arbeitnehmer selbst trägt, als Aufwand zur Sicherstellung der Nutzung des Firmenwagens zu betrachten sind und daher den geldwerten Vorteil mindern können. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung seinerzeit damit, dass die Garage die sichere und geschützte Unterbringung des Fahrzeugs ermögliche und damit einen unmittelbaren Zusammenhang zur Nutzung des Fahrzeugs habe. Diese Rechtsprechung war für den vorliegenden Fall von durchaus herausragender Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass auch mittelbare Kosten, die im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung stehen, berücksichtigt werden können bzw. sogar müssen.
Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation der Kollegen vom Bundesfinanzhof und entschied zugunsten des Arbeitgebers. Das Gericht stellte dahingehend fest, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Parkplatzmiete den geldwerten Vorteil mindern kann. Die Erstinstanzler führten aus, dass ein Parkplatz eine notwendige Voraussetzung für die sinnvolle Nutzung eines Fahrzeugs darstellt. Ohne eine entsprechende Abstellmöglichkeit könnte der Arbeitnehmer das Fahrzeug am Arbeitsort nicht verwenden. Daher sind die Kosten für den Parkplatz als ein notwendiger Bestandteil der Nutzung des Firmenwagens zu betrachten und müssen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden.
Das Gericht betonte außerdem, dass die Übernahme von Nutzungskosten durch den Arbeitnehmer stets als Minderung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen ist, wenn diese Kosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs stehen.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur direkt fahrzeugbezogene Kosten, wie Kraftstoff oder Versicherung, sondern auch mittelbare Nutzungskosten, wie die Miete für einen Parkplatz, steuerlich relevant sein können.
Dementsprechend ist das Urteil des Finanzgerichts Köln ein wichtiger Beitrag zur Klärung der Frage, welche Kosten bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung berücksichtigt werden müssen. Es stellt klar, dass auch Kosten, die nicht unmittelbar das Fahrzeug selbst betreffen, sondern (lediglich) die Nutzung des Fahrzeugs ermöglichen, steuerlich mindernd wirken können. Dies hat für die Praxis der Lohnsteuererhebung erhebliche Auswirkungen, da es die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil und damit auch die Lohnsteuerbelastung beeinflusst.
Leider ist die Sache damit noch nicht abschließend geklärt, denn der Fiskus hat den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München bestiegen. Unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 muss nun auch in diesem Fall höchstrichterlich geklärt werden, ob die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten mindert. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden wir aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage über die Entscheidung informieren, unabhängig davon, wie diese ausfällt.